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Informationen gemäß IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung)

In Vollzug der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen kurz Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) sind in den Überwachungsprogrammen gemäß § 9 Absatz 2 IZÜV die Zeiträume festzulegen, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen.

Die Information über eine durchgeführte Vor-Ort-Besichtigung ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen (§ 9 Absatz 5 IZÜV). Sie finden die entsprechenden Protokolle der Vor-Ort-Besichtigungen rechts unter Dokumente.