Sprungziele
Inhalt

Infektionsschutz / Infektionskrankheiten

Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Nachweis einer Immunität gegen Masern gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz

Seit dem 01.03.2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz, dessen Ziel es ist, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen (siehe Tabelle). Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz muss hier generell von neu aufzunehmenden beziehungsweise neu einzustellenden oder in Einrichtungen tätigen Personen erbracht werden, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

1.
Personen, die in den Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder in den Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig werden sollen, müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung bzw. der Tätigkeit einen Nachweis vorlegen. Können sie dies nicht, so dürfen diese Personen in den Einrichtungen nicht betreut werden bzw. nicht beschäftigt oder tätig werden. Für Kinder gilt das Betreuungsverbot ab Vollendung des ersten Lebensjahres.

Das Betreuungsverbot gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen und im Hinblick auf den Schulbesuch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Legen Schüler der Schule keinen Nachweis vor, so hat die Schule das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und die personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

2.
Für Personen, die bereits am 01.03.2020 in den Einrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren und nach wie vor dort betreut werden oder tätig sind, gilt, dass sie der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 vorzulegen hatten.

Personen, die bis zu der vorgenannten Frist keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt haben, sind von der jeweiligen Einrichtung dem Gesundheitsamt zu melden. Legen diese Personen dem Gesundheitsamt auch auf dessen Anfordern keinen Nachweis vor, so kann das Gesundheitsamt letztlich ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegenüber den betroffenen Personen anordnen.

Auch hier gilt, dass ein Betretungsverbot nicht gegenüber Schülern angeordnet werden kann, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Schulpflicht eine Schule besuchen. Allerdings stellt die Nichtvorlage eines Nachweises auf Anfordern des Gesundheitsamtes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.


Einrichtung
Adressierte Personengruppe
Nachweis über
Medizinische Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in diesen medizinischen Einrichtungen tätig sind
Zwei Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Schulen)

Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden

Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG und Heime* gemäß § 33 Nr. 4 IfSG

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge bereits 4 Wochen untergebracht oderdie dort tätig sind

Kinder, die in Heimen bereits 4 Wochen betreut werden

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

* Betroffen sind nur Heime im Sinne des § 33 Nr. 4 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Alten- und Pflegeheime sind ausdrücklich nicht erfasst.


Legen die genannten Personen bzw. die Personensorgeberechtigten bei Minderjährigen keinen Nachweis zum Masernschutz vor, ist die Einrichtung zu einer entsprechenden Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Das Gesundheitsamt fordert dann erneut einen Nachweis zum Masernschutz und bietet zudem auch ein Beratungsgespräch zur Masernschutzimpfung an.

Meldungen zum Immunitätsnachweis gegen Masern können über das Meldeportal des Landkreises Oberhavel durch die Einrichtungen erfolgen.

Für Anfragen zum Immunitätsnachweis gegen Masern steht der Fachbereich Gesundheit unter Masern@oberhavel.de gern zur Verfügung.

Ergänzende Hinweise

Der Fachbereich Gesundheit stellt ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern für Erwachsene durch Vorlage eines Impfdokumentes nur gebührenpflichtig aus. Dabei fallen Kosten in Höhe von 30 Euro an.

Die Ausstellung eines Formulars durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Rahmen der Kleinkinder-Untersuchung, der Schuleingangs- und Quereinsteigeruntersuchung erfolgt kostenfrei.

Infektionskrankheiten

Umfassende Informationen zu Infektionskrankheiten finden Sie unter www.rki.de

Wesentliche Informationen zu den wichtigsten Krankheitserregern finden Sie in den Erregersteckbriefen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (auch in den Sprachen Französisch, Türkisch, Englisch, Russisch und Arabisch)

Tuberkulose

Nähere Informationen zum Thema Tuberkulose finden Sie hier.

Affenpocken

In ganz Deutschland - so auch in Oberhavel - hat es zuletzt vermehrt Fälle von sogenannten Affenpocken gegeben. Im Gegensatz zu den seit 1980 ausgerotteten Menschenpocken verlaufen Affenpocken in der Regel deutlich milder; die meisten Menschen erholen sich innerhalb von mehreren Wochen. Eine Übertragung des Virus ist generell bei engem Kontakt und über kontaminierte Materialien möglich. Die Inkubationszeit kann bis zu drei Wochen betragen.

Erste Symptome der Krankheit sind Fieber, Kopf-, Muskel- und Rückenschmerzen und geschwollene Lymphknoten. Einige Tage nach dem Auftreten von Fieber entwickeln sich Hautveränderungen, die gleichzeitig die Stadien vom Fleck bis zur Pustel durchlaufen und letztlich verkrusten und abfallen. Der Ausschlag konzentriert sich in der Regel auf Gesicht, Handflächen und Fußsohlen. Die Haut- und Schleimhautveränderungen können auch auf dem Mund, den Genitalien und den Augen auftreten. Die Symptome halten in der Regel zwischen zwei und vier Wochen an und verschwinden ohne Behandlung von selbst.

Aufgrund der bisher vorliegenden medizinischen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Ausbrüche wirksam eingegrenzt werden können, wenn schnell gehandelt wird und sich die Betroffenen und ihre Kontaktpersonen vollständig isolieren. Die Isolationszeit für Betroffene und ihre Kontaktpersonen beträgt in der Regel 21 Tage. 

Es handelt sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit. Wer vermutet, von Affenpocken betroffen zus ein, wendet sich bitte an das Gesundheitsamt Oberhavel. 

Weitere Informationen unter:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Affenpocken/affenpocken_gesamt.html 
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A/Affenpocken/Ausbruch-2022-Situation-Deutschland.html 


Impfung gegen Affenpocken

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Affenpocken aktuell nur bestimmten Personengruppen. Eine Impfung anderer Personen wird nicht empfohlen.

Die STIKO empfiehlt den Pockenimpfstoff Imvanex®

a) nach Kontakt zu einer infizierten Person oder dem Erreger (Postexpositionsprophylaxe) für Personen ab einem Alter von 18 Jahren. Hierzu zählen

  • enge körperliche Kontakte mit einer an Affenpocken erkrankten Person, zum Beispiel Haushaltskontakte,
  • enger Kontakt ohne ausreichende persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, FFP2-Maske / medizinischer Mund-Nasenschutz und Schutzkittel) zu einer an Affenpocken erkrankten Person in der medizinischen Versorgung,

Die erste Impfung sollte frühestmöglich in einem Zeitraum bis zu 14 Tagen nach Kontakt erfolgen, aber nur solange die Person noch keine Krankheitszeichen aufweist.

b) als sogenannte Indikationsimpfung von Personen mit einem erhöhten Kontakt- und Ansteckungsrisiko (Expositions- und Infektionsrisiko), zum Beispiel während eines Affenpockenvirus-Ausbruchs. Hierzu zählen

  • derzeit Männer ab 18 Jahren, die gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte (MSM, Männer, die Sexualverkehr mit Männern haben) mit wechselnden Partnern haben,
  • Personal in Speziallaboren, das mit infektiösen Laborproben Kontakt hat, und wenn es nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.

Die Grundimmunisierung erfolgt mit zwei Impfstoffdosen in einem Abstand von mindestens 28 Tagen. Während die 1. Impfstoffdosis bereits einen guten Basisschutz gegenüber Affenpocken vermittelt, dient die 2. Impfstoffdosis insbesondere dazu, die Dauer des Impfschutzes zu verlängern.

Bei Personen, die in der Vergangenheit bereits gegen Pocken geimpft wurden, ist eine Impfstoffdosis ausreichend.

Das Gesundheitsamt Oberhavel (Telefon: 03301-601 3769) informiert darüber, wer sich impfen lassen kann und vermittelt diese Personen an die impfenden Stellen.

Coronavirus

Wer aufgrund eines positiven Schnelltests oder aufgrund von Symptomen vermutet, möglicherweise am Coronavirus erkrankt zu sein, wendet sich bitte zunächst telefonisch an den Hausarzt beziehungsweise die Hausärztin. Sie sind die ersten Ansprechpartner insbesondere für symptomatische Patientinnen und Patienten.

Seit dem 13.02.2023 ist in Brandenburg die Corona-Isolationspflicht entfallen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises wurde entsprechend der Weisung des Gesundheitsministeriums des Landes aufgehoben.

Allgemeinverfügungen zur Absonderung zur Vorlage beim Arbeitgeber als Absonderungsnachweis:

Einige Arbeitgeber fordern im Nachhinein Absonderungsbescheinigungen des Gesundheitsamtes an.
Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen ist die persönliche Ausstellung von Absonderungsnachweisen entfallen.

Die Vorlage der zum Zeitpunkt gültigen Allgemeinverfügung ist ausreichend.

  • Die Allgemeinverfügung zur Absonderung, gültig ab 31.12.2021, finden Sie hier.
  • Die Allgemeinverfügung zur Absonderung, gültig ab 21.01.2022, finden Sie hier.
  • Die Allgemeinverfügung zur Absonderung, gültig ab 05.05.2022, finden Sie hier.
  • Die Allgemeinverfügung zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das
    Coronavirus getesteten Personen vom 05.05.2022 finden Sie hier.

Hygiene-Netzwerk Brandenburg

Hygiene-Netzwerk Brandenburg

Im Jahr 2023 wurde das Hygiene-Netzwerk Brandenburg als Zusammenschluss der bestehenden MRE-Netzwerke im Land Brandenburg zur Prävention und Reduktion von nosokomialen Infektionen reaktiviert.

Das Hygiene-Netzwerk Brandenburg besteht aus 4 Regionen. Der Landkreis Oberhavel bildet zusammen mit den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und der Uckermark die Region Nord. Im Rahmen regionaler und lokaler Netzwerke ist es möglich, der Entstehung und Weiterverbreitung von multiresistenten Erregern (MRE) effektiv entgegenzuwirken.

Insbesondere durch ein abgestimmtes Vorgehen bei der Einhaltung von Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen, gezielte Infektionspräventionsmaßnahmen sowie eine auf die Erreger abgestimmte Antibiotikagabe kann die Ausbreitung von MRE minimiert werden.

Weiterführende Informationen zum Hygiene-Netzwerk Brandenburg finden Sie hier.