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Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Die Unterhaltsvorschussstelle springt ein, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt.

Die Höhe des Vorschusses beträgt ab dem 01.01.2024:

  • für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren 230 Euro
  • für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 301 Euro und
  • für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.

Erhält das Kind regelmäßig Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil, Einkünfte oder Waisenbezüge, werden diese angerechnet. 

Die notwendigen Anträge sind online verfügbar und an die Unterhaltsvorschussstelle im Fachbereich Soziales zu übermitteln.

Anspruchsvoraussetzungen

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es

  • noch nicht 18 Jahre alt ist und
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der von dem anderen Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt erhält und
  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch nur, wenn

  • es keine Arbeitslosengeld-II-Leistungen bezieht
  • es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen angewiesen sein wird oder
  • Sie ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro haben und ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.

Notwendige Unterlagen

Folgende Unterlagen (falls zutreffend) werden benötigt:

  • aktuelle Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise, zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund Vollmachten/Betreuungsvollmachten
  • Schulbescheinigung (ab dem 15. Lebensjahr)
  • Unterhaltstitel (zum Beispiel Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung)
  • Eheurkunde
  • Scheidungsbeschluss
  • Nachweis über das Getrenntleben (zum Beispiel Schreiben vom Finanzamt oder vom Rechtsanwalt)
  • Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis
  • Sterbeurkunde der/des Unterhaltspflichtigen
  • Arbeitslosengeld-II-Bescheid (ab dem zwölften Lebensjahr, einschließlich Berechnungsbogen)
  • Nachweis über den Bezug von staatlichem Kindergeld
  • Unterhaltstitel
  • Arbeitslosengeld-II-Bescheid oder
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate.