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Angeln im Landkreis Oberhavel

Der Erwerb der Fischereiabgabemarken und die Ausstellung von Fischereischeinen erfolgen bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvergabe per E-Mail.

Das Angeln von Friedfischen (Karpfen, Barbe) ist nach dem Brandenburgischem Fischereigesetz mit vollendetem 8. Lebensjahr erlaubt und ohne Fischereischein möglich. Sie benötigen lediglich eine Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer. Darüber hinaus müssen Sie sich mit einen gültigen Personaldokument ausweisen können.

Das Angeln von Raubfischen (Zander, Hecht) ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer abgelegten Angelprüfung möglich. Durch die untere Fischereibehörde des Landkreises Oberhavel werden Brandenburger Fischereischeine nur für Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oberhavel ausgestellt.

Die Fischereiabgabemarken für 2024 (Jahresmarken und Fünfjahresmarken) können ab sofort zu den Sprechzeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung, in der unteren Fischereibehörde erworben werden.

Angelkarte

Die Angelkarte ist eine privatrechtliche Erlaubnis. Sie wird unter anderem von den Fischern, dem Landesanglerverband, Angelvereinen, Angelgeschäften, Zeltplatzverwaltungen und Tourismusinformationen ausgegeben. Vielfach können Sie dort auch die Fischereiabgabemarken erwerben.

Fischereiabgabemarke

Die Fischereiabgabemarke ist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis für das Angeln. Sie erhalten diese bei den unteren Fischereibehörden oder bei autorisierten Ausgabestellen (zum Beispiel in Angelgeschäften). Mit der Fischereiabgabemarke wird eine personengebundene grüne Nachweiskarte ausgegeben, in die die Marke einzukleben ist.

Die Gebühr der Marke beträgt pro Kalenderjahr:
  • Für Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahren: 2,50 Euro
  • Erwachsene: 12,00 Euro
  • Für Erwachsene besteht außerdem die Möglichkeit, eine Abgabemarke für den Zeitraum von fünf Jahren zu erwerben (Gebühr: 40,00 Euro).

Die Fischereiabgabemarken können im Landkreis Oberhavel an folgenden Verkaufsstellen erworben werden:

  • Tom´s Angelwelt, Kanalstraße 4, 16515 Oranienburg
  • Zoo und Angelcenter Goral, Rathenaustraße 2, 16761 Hennigsdorf
  • Fisherman´s Partner, Gewerbepark 2 A, 16727 Oberkrämer
  • Angelhaus Oranienburg, Lehnitzstraße 11, 16515 Oranienburg
  • Anglertreff Liebenwalde, Birkensteig 9, 16559 Liebenwalde
  • Marina im alten Hafen Mildenberg, Ziegelei 11, 16792 Zehdenick
  • rentafloss in Ringsleben, Seestraße 1, 16798 Fürstenberg/Havel
  • Tom´s Angelwelt Berliner Straße 23, 16792 Zehdenick
  • Gasthaus & Pension "Zur Fähre" in Burgwall, Havelstraße 49 / 50, 16792 Zehdenick
  • Haus Schlauer, Rudolf-Breitscheid-Straße 11, 16775 Gransee
  • Seenfischerei Himmelpfort GbR, Stolpseestraße 18, 16798 Fürstenberg/Havel
  • Anerkannte Tourist-Information "Fürstenberger Seenland" e.V., Markt 5, 16798 Fürstenberg/Havel
  • Tourist-Information Zehdenick, Am Markt 11, 16792 Zehdenick
  • Kreisanglerverband Oberhavel e.V., Heidelberger Straße 34, 16515 Oranienburg

Kontrollieren Sie beim Kauf immer den örtlichen Geltungsbereich der Angelkarte.
Sie vermeiden damit den Ärger, an einem Gewässer mit einer ungültigen Anglererlaubnis angetroffen zu werden.

Fischereischeinprüfung

Im Landkreis Oberhavel bieten zwei anerkannte Prüfungsberechtigte die Abnahme der Fischereischeinprüfung gemäß § 19 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg an. Die aktuellen Prüfungstermine und Kosten der Prüfung sind direkt bei den Prüfungsberechtigten zu erfragen.

Zur Prüfung ist der Personalausweis vorzulegen. Die Fischereischeinprüfung darf von Personen abgelegt werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben (§19 Absatz 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg). Prüfungsteilnehmer aus anderen Bundesländern müssen sich bei ihrer zuständigen Fischereibehörde erkundigen, ob die Fischereischeinprüfung des Landes Brandenburg anerkannt wird. Die Prüfungssprache ist deutsch.

Nach bestandener Fischereischeinprüfung kann in der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde zu den Sprechzeiten ein Fischereischein beantragt werden. Dazu ist das Prüfungszeugnis, ein aktuelles Passbild und der Personalausweis mitzubringen. Für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Landkreis Oberhavel ist die untere Fischereibehörde des Landkreises Oberhavel, Adolf-Dechert-Straße 1 in 16515 Oranienburg, die zuständige untere Fischereibehörde.

Angler Club Hennigsdorf

c/o Ingo Porenski (ab 17.00 Uhr)

Kreisanglerverband Oberhavel

Andre Stöwe


Bitte beachten Sie:

Das Angeln ohne Fischereiabgabemarke und Angelkarte ist eine rechtswidrige Handlung, die von den Ordnungsbehörden verfolgt und geahndet werden kann.

Datenschutzinformation 

Der Landkreis Oberhavel ist zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt beziehungsweise verpflichtet. Mit den
nachfolgenden Informationen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und über Ihre Rechte nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
informieren.

A. Wer ist der Verantwortliche?

Verantwortlicher für die Verarbeitung: Landkreis Oberhavel, Der Landrat, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg Telefon: 03301 601-0, Fax: 03301 601-80114, E-Mail: Info@oberhavel.de URL: www.oberhavel.de

B. Welche Stelle kann Fragen zum Verarbeitungsverfahren beantworten?

Landkreis Oberhavel, Fachdienst Bevölkerungsschutz und Allgemeines Ordnungsrecht (untere Fischereibehörde)

C. Wer kann Fragen zum Datenschutz beantworten?

Landkreis Oberhavel, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, Telefon: 03301 601-1093, E-Mail: Datenschutz@oberhavel.de

D. Wofür werden meine Daten genutzt und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Jugendfischereischeines oder eines Fischereischeines gemäß Fischereigesetz für das
Land Brandenburg oder für den Erwerb einer Brandenburger Fischereiabgabemarke oder zur Genehmigung von Angelveranstaltungen gemäß Fischereiordnung des Landes Brandenburg. Die Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg und der Fischereiordnung für das Land Brandenburg, sowie die aufgrund der beiden letztgenannten Gesetze ergangenen weiteren Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung und Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sollten Ihre Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden, so werden Sie vorher darüber informiert und es stehen Ihnen grundsätzlich die weiter unten genannten Rechte zu.

E. Woher stammen meine Daten und an wen werden meine Daten weitergegeben?

Im Rahmen der Bearbeitung werden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder mit Ihrer Einwilligung in Abhängigkeit von Art und Umfang Ihres Antrages weitergegeben an:
- Externe Stellen (im Einzelfall erfolgt ein Datenabgleich mit den Abnahmeberechtigten für die Fischereischeinprüfung)
Wir erheben die Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst. Im Rahmen der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fischereischeines erfolgt ein
Datenabgleich mit der Prüfstelle, bei der die Prüfung abgelegt wurde.

F. Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Ihre Daten werden so lange gespeichert und verarbeitet, wie gesetzliche Aufbewahrungsfristen eine Speicherung vorschreiben oder dies zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen leiten sich in der Regel aus der fischereirechtlichen Erlaubnis ab. Mit Erlöschen dieser beträgt die anschließende Aufbewahrungsfrist bis zu 15 Jahren.

G. Welche Rechte habe ich?

Auf Ihre Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 DSGVO weisen wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich hin. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten persönlichen Daten. Sollten Daten über Ihre Person falsch oder nicht mehr aktuell sein, dürfen Sie deren Berichtigung verlangen. Sie können außerdem die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Angaben verlangen. Weiterhin besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Das Recht auf Datenübertragung besteht, soweit die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

H. Kann ich mich beschweren?

Es besteht ein Beschwerderecht bei der folgenden Aufsichtsbehörde: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 033203 356-0, Fax: 033203 356-49, E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de, URL: www.ida.brandenburg.de

I. Muss ich meine Daten angeben und was passiert, wenn ich das nicht tue?

Eine Pflicht besteht nicht, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings ist eine Bearbeitung Ihres fischereirechtlichen Anliegens bei unzureichender Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten nicht beziehungsweise nicht mehr möglich.

J. Werden meine Daten für eine automatisierte Bewertung oder Entscheidung genutzt?

Es erfolgt keine personenbezogene automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling), der Sie persönlich betreffenden Aspekte oder eine Ablehnung Ihrer Anfrage durch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit der betreffenden Aufgabenerfüllung.

Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht ist im § 39 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg und in der Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher geregelt.

Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen. Alle im Landkreis Oberhavel tätigen Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig. Gemäß § 39 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg sind amtlich verpflichtete Fischereiaufseher ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zun erheben. Die Annahme von Bargeld ist den Fischereiaufsehern nicht gestattet. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen. Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

Die aktuelle Stellenausschreibung für die ehrenamtlichen Fischereiaufseher finden Sie hier.