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Bootsstege

Die Errichtung von Bootsstegen erfordert eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde. Stellen Sie dort den Antrag, dann wird die untere Naturschutzbehörde automatisch beteiligt. Diese prüft dann, ob von dem Bau betroffen sind:
  • besonders geschützte Arten,
  • geschützte Biotope,
  • Natur- oder Landschaftsschutzgebiete oder
  • Fauna-Flora-Habitat-Gebiete.
Auch die sogenannte Eingriffsregelung muss beachtet werden. In der Eingriffsregelung wird rechtlich festgeschrieben, wie mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft umzugehen ist und die Pflicht, sie durch sogenannte Kompensationsmaßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen. Die Entscheidung fließt dann in den Genehmigungsbescheid der unteren Wasserbehörde mit ein.

Antragstellung

Um im Vorfeld zu klären, ob Ihr Antrag naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit der regional zuständigen Kontaktperson der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

Darüber hinaus wenden Sie sich bitte an die untere Wasserbehörde.

 

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