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Wohnen Fachdienst Migration - Phase 2 - "Warten auf die Asyl-Entscheidung"

Grundsätzlich besteht eine Wohnverpflichtung in der Gemeinschaftsunterkunft. Gemäß §§ 50 und 51 des Asylgesetzes ist aber eine länderinterne oder länderübergreifende Umverteilung möglich. Der Fachdienst Migration prüft auf Antrag einen Umzug in eigenen Wohnraum.