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Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Da die bisherigen Aufenthaltstitel weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum (jedoch längstens bis zum 30.04.2021) gültig sind, ist es nicht erforderlich, Ihnen vorzeitig einen neuen auszustellen.

Wie beantrage ich einen eAT?

Bei Ihrer persönlichen Vorsprache ziehen Sie bitte am Anmeldeterminal eine Wartemarke.

Im anschließenden Beratungsgespräch werden Ihnen die verschiedenen Funktionen des eAT erläutert. Sie können auswählen, ob Sie die zusätzlichen elektronischen Funktionen in Anspruch nehmen möchten. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Zudem werden Fingerabdrücke genommen und ein biometrisches Lichtbild sowie Ihre Unterschrift eingescannt.

Sofern nicht sofort die Entscheidung über Ihren Aufenthaltstitel getroffen werden kann, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Weitere Vorsprachen können somit in Einzelfällen notwendig werden.

Wann und wo bekomme ich den eAT?

Nach der Antragstellung prüft die Ausländerbehörde die Voraussetzungen zur Erteilung des eAT und übermittelt die Anträge dann elektronisch an die Bundesdruckerei in Berlin. Dort werden die eAT in Kreditkartenform gefertigt und nach 2 bis 3 Wochen auf dem Postweg an die Ausländerbehörde versandt.

Die Ausländerbehörde informiert Sie, wenn Ihr eAT vorliegt. Innerhalb dieses Zeitraumes erhalten Sie einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei, der Ihnen die Zugangsdaten für die elektronischen Funktionen zur Verfügung stellt. Bitte bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf.

Wo sind meine Daten gespeichert?

Mit der Aushändigung des eAT werden die mit der Antragstellung gespeicherten Fingerabdrücke bei der Ausländerbehörde und bei der Bundesdruckerei gelöscht. Sie sind dann nur noch im Chip des eAT gespeichert und können ausschließlich von hoheitlichen Stellen eingesehen werden. Sie selbst können die in Ihrem eAT gespeicherten Daten bei der Ausländerbehörde einsehen.