Sprungziele
Inhalt

Beschäftigung von geflüchteten Personen

An dieser Stelle werden Sie über die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch geflüchtete Personen informiert.

Zustimmungsfreie Beschäftigung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung (Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Freiwilligendienste et cetera) von der Ausländerbehörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), § 32 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)).

Zustimmungspflichtige Beschäftigung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung (gewöhnliches Arbeitsverhältnis et cetera) von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG). Die Zustimmung wird erteilt, wenn vergleichbare Beschäftigungsbedingungen bestehen – insbesondere Tariflohn oder ortsüblicher Lohn – (Beschäftigungsbedingungsprüfung).

Zustimmungsfreie Beschäftigung von abgelehnten
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Eine Beschäftigungserlaubnis kann für eine zustimmungsfreie Beschäftigung ohne Wartefrist und ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, von der Ausländerbehörde erteilt werden (§ 32 Absatz 2 BeschV). Jedoch besteht hier ein zusätzlicher Erlaubnisvorbehalt nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die geflüchtete Person seine Ausreise zum Beispiel durch falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung verhindert.

Zustimmungspflichtige Beschäftigung von
abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zugestimmt hat (§ 32 Absatz 1 BeschV).  Jedoch besteht auch hier ein zusätzlicher Erlaubnisvorbehalt nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die geflüchtete Person seine Ausreise zum Beispiel durch falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung verhindert.