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Unterhalt und Beistandschaften

Wir beraten und unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen sowie werdende Mütter und junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag. Rechtsgrundlage ist § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Die Beratung und Unterstützung gilt für Fragen zu:
  • Vaterschaftsfeststellung
  • Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen 
  • Unterhaltsansprüche alleinsorgeberechtigter Elternteile nach § 1615 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem sogenannten Betreuungsunterhalt

Bei Bedarf kann eine Beistandschaft durch das Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand kann dann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten. Für den jungen Volljährigen ist die Einrichtung einer Beistandschaft nicht mehr möglich. Unterhaltsverpflichtete haben keinen Anspruch auf Rechtsberatung.

Die Führung einer Beistandschaft sowie eine Beratung durch das Jugendamt sind grundsätzlich kostenlos.

Die Beistandschaft

Als Beistand des minderjährigen Kindes erfüllt das Jugendamt gemäß § 1712 BGB folgende Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Einen Antrag auf Beistandschaft kann der Elternteil stellen, dem die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt werden.

Zur Beantragung einer Beistandsschaft legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:

  • Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
  • Gegebenenfalls Nachweis über Sorgerechtsregelung
  • Gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (sofern Unterhalt bereits festgesetzt wurde)
  • Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung (bei nichtverheirateten Eltern)

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Sorgeberechtigte, der die Beistandschaft beantragt hat, kann sie durch eine persönliche schriftliche Erklärung jederzeit beenden. Im gerichtlichen Verfahren wird das Kind vom Beistand allein vertreten.

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